Satzung

Satzung für den Förderverein
„KitaFreunde Asendorf e.V.“

§ 1      Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein heißt „KitaFreunde Asendorf e.V.“ (im folgenden Verein genannt).
  2. Sitz des Vereins ist die Samtgemeinde Hanstedt.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Kalenderjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen. Die Tätigkeit des Vereins beginnt nicht vor seiner Eintragung.

§ 2      Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die ideelle und materielle Förderung des DRK Kindertagesstätte Asendorf e.V. (in folgenden Kita genannt) und der pädagogischen Arbeit mit Kindern in der Gemeinde Asendorf insgesamt.

Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit aller an der erzieherischen Arbeit beteiligten Personen an. Hierzu gehören insbesondere die Mitarbeiter der Kita, die Kita-Leitung, die Eltern und der Träger der Kita.

Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

  • Bereitstellung von Sachmitteln und Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke sowie ideelle Unterstützung zur Förderung der pädagogischen Arbeit in der Gemeinde Asendorf
  • organisatorische und finanzielle Unterstützung von kulturellen, künstlerischen, sprachlichen, musischen und sportlichen Aktivitäten
  • Planung und Durchführung von Veranstaltungen
  • Erhaltung und Verbesserung der Einrichtung der Kita durch Arbeitseinsätze
  • Unterstützung von Familien, die in besondere materielle Notlage geraten sind
  1. Die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt durch Mitgliedsbeiträge und Umlagen, Spenden und Zuschüsse sowie sonstige Zuwendungen.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 3      Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.
    • Ordentliche Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzu-nehmen. Sie haben darüber das Recht gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.Ordentliche Mitglieder sind aufgefordert, den Verein aktiv bei der Verwirklichung seiner Ziele zu fördern und unterstützen.
    • Zum Ehrenmitglied können Mitglieder ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben oder die in exponierter Stelle für den Verein eintreten. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitrags-zahlung befreit. Sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

§ 4      Mitgliedsbeitrag

  1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung Mitgliedsbeiträge werden jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres bzw. zum Beitrittszeitpunkt fällig.
  2. Zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Mitgliedsbeiträgen nicht erfüllt werden kann, darf die Mitgliederversammlung Umlagen beschließen. Umlagen dürfen höchstens ein Mal pro Geschäftsjahr und grundsätzlich nur bis zur Höhe eines 3-fachen Jahresmitglieds-beitrages erhoben werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 5      Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zur richten. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht, eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
  2. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
    • Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
    • Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht Anträge auf Ausschluss eines Mitglieds sind zu begründen. Der Beschluss setzt voraus, dass in der Einladung zur Mitgliederversammlung auf den Ausschluss als Tagesordnungspunkt hingewiesen und dem davon betroffenen Mitglied in der Sitzung Gelegenheit gegeben wird, sich zu den Ausschließungsgründen zu äußern.

§ 6      Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand
  • Beisitzer
  • Rechnungsprüfer.

§ 6a    Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
  • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, der Beisitzer und der Rechnungsprüfer
  • Entgegennahme und Beratung des Jahresberichtes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Änderung der Satzung
  • Auflösung des Vereins
  1. Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentlich Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zehn Tagen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung per E-Mail ist zulässig, wenn das Vereinsmitglied dem zugestimmt hat. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von fünf Wochen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins fordert oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangen.
  2. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Tagesordnungs-punkte zu umfassen:

Berichte des Vorstands, Berichte des Rechnungsprüfers, Entlastung des Vorstands. In den Wahljahren Wahl des Vorstands, Wahl des Rechnungsprüfers, Setzung der Beiträge und ggfs. Umlagen für das laufende Geschäftsjahr, Beschlussfassung über vorliegende Anträge, Sonstiges.

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig und fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder. Abstimmungen in der Mitgliedsversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

Von dieser Regel ausgenommen sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins, sowie den Beschluss einer Umlage gemäß § 4, für die eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder notwendig ist.

  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Wochen ein Protokoll aufzu-nehmen, das von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf Anfrage an den Vorstand eingesehen werden.

§ 6b    Vorstand

  1. Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus 3 Mitgliedern.

Grundsätzlich haben alle Personen, die den Vereinsvorstand bilden, die gleichen Rechte und Pflichten. Allein aus einer Amtsbezeichnung können weder besondere Aufgaben noch irgendwelche besonderen Rechte oder Pflichten abgeleitet werden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand Vergütungen erhalten. Die Vergütungen dürfen nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Dabei ist er an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Es können nur Vereinsmitglieder zum Vorstand gewählt werden. Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt wird. Die Mitgliedschaft im Vorstand endet durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, durch Beendigung der Vereinsmitgliedschaft oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliedsversammlung im Amt.

  1. Der Vorstand führt regelmäßige Sitzungen durch. Jedes Vorstandsmitglied kann Vorstandssitzungen einberufen. Zu jeder Vorstandssitzung sind die Vorstandsmitglieder und die Beisitzer einzuladen. Zusätzlich steht es dem Vorstand frei, andere Mitglieder oder externe Berater zur Vorstandssitzung einzuladen.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder bei einer Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Teilnehmer der Vorstandssitzung gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

  1. Der Vorstand stellt der Mitgliederversammlung zu seiner Entlastung einen Jahresbericht für das vergangene Geschäftsjahr vor.

§ 6c    Beisitzer

  1. Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich zum Vorstand gemäß § 7 bis zu drei Beisitzer bestimmen. Die Beisitzer sind nicht Bestandteil des Vorstandes i.S.d. § 26 BGB. Bei Beschlüssen des Vorstandes im Rahmen von Vorstandssitzungen sind die Beisitzer stimmberechtigt.
  2. Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt, eine Kündigung ist nicht erforderlich. Es können nur Vereinsmitglieder zum Beisitzer gewählt werden.

§ 6d    Rechnungsprüfer

  1. Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und satzungsgemäße Mittelverwendung zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweck-mäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben.

Den Rechnungsprüfern sind auf Verlangen Zugang zu allen Unterlagen zu gewähren. Der Jahresbericht des Vorstandes ist den Rechnungsprüfern mindestens 10 Tage vor der Vorstellung in der Mitglieder-versammlung zur Prüfung vorzulegen.

  1. Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich, in der Regel nach der Vorstellung des Jahresberichtes und vor der Entlastung des Vorstandes.
  2. Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Rechnungsprüfer im Wechsel für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Es können nur Vereinsmitglieder zum Rechnungsprüfer gewählt werden. Die Rechnungsprüfer dürfen weder Vorstandsmitglied noch Beisitzer sein.
  3. Die Funktion als Rechnungsprüfer endet durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, durch Beendigung der Vereinsmitgliedschaft oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Rechnungsprüfer bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt wird.

§ 7      Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit der in 6a Abs. 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dasselbe gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei Auflösung des Vereins, bei Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Hospiz Nordheide gGmbH, Landkreis Harburg, Steinbecker Straße 44, 21244 Buchholz, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 09. Juni 2017 verabschiedet. Änderung der Satzung erfolgte am 28.06.2019 mit Eintragung ins Amtsgericht Lüneburg.

Die Satzung zum Download:

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